Personenbedingte Kündigung: krankheitsbedingt, BEM, dreistufige Prüfung im Überblick
Der praktisch wichtigste Fall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte. Das Bundesarbeitsgericht prüft sie nach gängiger Rechtsprechung in drei Stufen. Ohne ordnungsgemässes betriebliches Eingliederungsmanagement wird im Prozess häufig davon ausgegangen, dass die Position des Arbeitgebers schwierig wird.
Letzte Sichtung · Mai 2026
Die personenbedingte Kündigung knüpft an Eigenschaften oder Fähigkeiten in der Person des Arbeitnehmers an, die ihm nicht vorwerfbar sind. Eine Abmahnung wird nach gängiger Lesart nicht für erforderlich gehalten, weil die Ursache nicht steuerbar ist. Praktisch dominieren krankheitsbedingte Kündigungen, daneben kommen Fälle vor wie dauerhafter Wegfall der Arbeitserlaubnis, Verlust einer für die Tätigkeit zwingend erforderlichen Berufserlaubnis (etwa Approbation, Fahrerlaubnis im Berufskraftverkehr) oder Untersuchungshaft von erheblicher Dauer. Als Rechtsgrundlage wird § 1 Abs. 2 KSchG herangezogen.
Das BAG prüft die krankheitsbedingte Kündigung nach ständiger Rechtsprechung in drei Stufen: erstens eine negative Gesundheitsprognose im Zeitpunkt der Kündigung (lang andauernde Erkrankung, häufige Kurzerkrankungen oder dauernde Leistungsunfähigkeit); zweitens eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen, etwa durch Entgeltfortzahlungskosten oder Störung des Betriebsablaufs; drittens eine Interessenabwägung, die zu Lasten des Arbeitnehmers ausgeht. Bei häufigen Kurzerkrankungen werden nach gängiger Praxis in der Regel die Fehlzeiten der letzten zwei bis drei Jahre herangezogen; eine Tatsachenbasis gilt als nötig, blosse Spekulation wird üblicherweise als nicht ausreichend angesehen.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist gesetzlich vorgesehen, sobald ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Es gilt für alle Arbeitnehmer, nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Das BAG hat in der Leitentscheidung BAG, 20.11.2014, 2 AZR 755/13 sowie in nachfolgenden Urteilen die Verzahnung von BEM und Verhältnismässigkeitsprinzip geklärt: Ohne ordnungsgemässes BEM wird nach gängiger Lesart davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber im Prozess konkret darlegen muss, dass auch ein durchgeführtes BEM keine milderen Mittel als die Kündigung hervorgebracht hätte. Diese erweiterte Darlegungslast gilt in der Praxis als kaum zu erfüllen, wenn das BEM nicht oder formal mangelhaft angeboten wurde.
In vielen Fällen ist geregelt, dass ein ordnungsgemässes BEM-Angebot folgende Elemente enthalten soll: schriftliche Einladung, Hinweis auf Freiwilligkeit, Aufklärung über Ziel und Ablauf, Hinweis auf Datenschutz und Beteiligungsrechte (Betriebsrat oder Schwerbehindertenvertretung, gegebenenfalls Integrationsamt). Bei ordnungsgemässer Belehrung und Ablehnung durch den Arbeitnehmer wird nach gängiger Auffassung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber von der weiteren BEM-Pflicht befreit ist. Im Kleinbetrieb und in der Wartezeit nach § 1 KSchG entfällt nach jüngerer BAG-Linie die kündigungsrechtliche Pflicht zum Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX; das BEM selbst bleibt aber relevant, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Kündigungsschutz greift.
Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern und ihnen Gleichgestellten ist zusätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts nach §§ 168 ff. SGB IX vorgesehen. In vielen Fällen ist geregelt, dass die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung vorliegen muss; eine nachträglich erteilte Zustimmung heilt die Kündigung nach gängiger Auffassung nicht. Bei werdenden Müttern (§ 17 MuSchG), in Elternzeit (§ 18 BEEG) und bei Pflegezeit (§ 5 PflegeZG) bestehen weitere Sonderkündigungsschutzregime mit eigenen behördlichen Zustimmungserfordernissen.
Als typische Fehlerquellen werden genannt: fehlendes oder formal mangelhaftes BEM-Angebot, blosse Aufzählung von Fehlzeiten ohne tatsachenbasierte Prognose, fehlende Darlegung der erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigung (insbesondere Entgeltfortzahlungskosten und Vertretungsaufwand), unterbliebene Prüfung milderer Mittel (leidensgerechter Arbeitsplatz, Umsetzung, Reduzierung der Arbeitszeit), fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sowie Versand der Kündigung vor Zustimmung des Integrationsamts. Es kann sinnvoll sein, zu prüfen, ob eine krankheitsbedingte Kündigung auf vollständigen Fehlzeitenstatistiken, einem dokumentierten BEM-Verfahren und einer konkret begründeten Verhältnismässigkeitsprüfung beruht. Das hängt stark vom Einzelfall ab.
Was Sie als Arbeitgeber tun sollten
- Nach gängiger Rechtslage wird häufig von einer dreistufigen Prüfung ausgegangen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers.
- Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist gesetzlich vorgesehen ab 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit in 12 Monaten, und zwar für alle Arbeitnehmer, nicht nur Schwerbehinderte.
- Ohne ordnungsgemässes BEM wird in der Regel davon ausgegangen, dass den Arbeitgeber eine erweiterte Darlegungslast trifft (BAG, 20.11.2014, 2 AZR 755/13 und Folgejudikatur).
- Es kann sinnvoll sein, zu prüfen, ob die BEM-Einladung schriftlich erfolgt und Hinweise auf Freiwilligkeit, Ziel, Datenschutz und Beteiligungsrechte enthält.
- Als Tatsachenbasis werden häufig die Fehlzeiten der letzten 24 bis 36 Monate herangezogen; reine Prognose ohne Datenbasis gilt als nicht tragfähig. Eine genaue Einschätzung erfordert eine individuelle Prüfung.
- Bei Schwerbehinderung kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob die Zustimmung des Integrationsamts nach §§ 168 ff. SGB IX vor Ausspruch der Kündigung vorliegt; eine nachträgliche Zustimmung heilt nach gängiger Auffassung nicht.
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