Wissen · Kündigungsschutzklage

Gütetermin vor dem Arbeitsgericht: allgemeine Hinweise zum Ablauf

Der Gütetermin findet meist wenige Wochen nach Klageeingang statt. In vielen Fällen ist geregelt, dass hier zunächst eine gütliche Einigung versucht wird.

Letzte Sichtung · Mai 2026

Nach gängiger Rechtslage wird häufig davon ausgegangen, dass nach § 54 ArbGG jeder arbeitsgerichtlichen Klage ein Gütetermin vor dem Vorsitzenden vorauszugehen hat. Bei Kündigungsschutzsachen findet er regelmässig zwei bis sechs Wochen nach Klageeingang statt. Der Vorsitzende kennt die Akte, gibt eine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten und schlägt in vielen Fällen einen Vergleich vor. Statistisch endet ein erheblicher Teil aller Kündigungsschutzverfahren bereits hier durch Vergleich, was die Funktion des Gütetermins als zentrale Weichenstellung erklärt.

Die Verhandlungslinie der Gerichte orientiert sich häufig an einer Faustformel von 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Diese Spanne ist kein Gesetz, sondern ein Verhandlungsanker. Sie kann sich nach oben verschieben, wenn die Sozialauswahl angreifbar ist, die Betriebsratsanhörung Lücken aufweist oder Abmahnungen formal mangelhaft sind. Sie kann sich nach unten verschieben, wenn der Kündigungsgrund tragfähig dokumentiert ist und die Erfolgsaussichten der Klage gering wirken. In vielen Fällen ist geregelt, dass nach § 12a ArbGG in der ersten Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt, unabhängig vom Ausgang.

Gerichtskosten und Anwaltsgebühren orientieren sich am Streitwert. Nach gängiger Rechtslage wird häufig davon ausgegangen, dass § 42 Abs. 2 GKG den Streitwert einer Bestandsstreitigkeit auf höchstens drei Bruttomonatsgehälter deckelt. Bei 4'000 Euro Bruttomonatsgehalt ergibt sich rechnerisch ein Streitwert von 12'000 Euro. Daraus können sich nach RVG je Partei in der Regel rund 1'700 bis 2'200 Euro Anwaltsgebühren netto bei Vergleichsabschluss im Gütetermin ergeben (Verfahrensgebühr 1,3, Terminsgebühr 1,2, Einigungsgebühr 1,0, Auslagen, MwSt.). Die Gerichtsgebühr kann nach Nr. 8210 KV GKG bei Vergleich vollständig entfallen. Im Kammertermin und in der Berufungsinstanz können Aufwand und Kosten deutlich steigen. Das hängt stark vom Einzelfall ab.

Scheitert der Vergleich, kann das Gericht den Kammertermin terminieren, typischerweise sechs bis zwölf Monate später. In der Zwischenzeit kann das Annahmeverzugsrisiko weiterlaufen. Die BAG-Rechtsprechung zur Auskunftspflicht des Arbeitnehmers über Vermittlungsangebote der Bundesagentur (BAG 27.05.2020, 5 AZR 387/19) kann bei der Anrechnung anderweitigen Erwerbs helfen, ändert aber nichts daran, dass die Kostenuhr weiterlaufen kann. Eine im Gütetermin gefundene Lösung kann demgegenüber Berechenbarkeit zu einem bekannten Preis schaffen.

Vor dem Termin kann es sinnvoll sein, zu prüfen, ob eine konkrete Verhandlungsstrategie vorliegt: realistische Spanne der Abfindung, Höchstgrenze, Zusatzleistungen (Freistellung, qualifiziertes Zeugnis, Rückgabemodalitäten, Outplacement, Verzicht auf Wettbewerbsverbot). In Betracht gezogen werden kann zudem die Vorbereitung einer vollstreckbaren Vergleichsformulierung mit Beendigungsdatum, Abrechnungsklausel und Erledigungsklausel. Ein Erscheinen mit Vergleichsvollmacht oder die persönliche Teilnahme kann den Abschluss erleichtern; eine reine Informationsbevollmächtigung kann demgegenüber Tempo und Druck nehmen. Eine genaue Einschätzung erfordert eine individuelle Prüfung.

Was Sie als Arbeitgeber tun sollten

  • Eine schriftliche Fixierung des Verhandlungsmandats vor dem Termin (Zielwert, Höchstgrenze, Nebenpunkte) kann sich anbieten.
  • Eine Deckelung des Streitwerts nach § 42 Abs. 2 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter und eine vergleichende Kostenrechnung beider Szenarien (Vergleich vs. Kammertermin) können in Betracht gezogen werden.
  • Das Mitbringen einer vollstreckbaren Vergleichsformulierung (Beendigungsgrund, Datum, Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Erledigungsklausel) kann sinnvoll sein.
  • Eine vorgelagerte Klärung der steuerlichen Behandlung der Abfindung kann hilfreich sein (Fünftelregelung nach § 34 EStG, keine Sozialversicherungspflicht).
  • Ein persönliches Erscheinen oder eine Vertretung mit Vergleichsvollmacht kann in Betracht gezogen werden; eine reine Informationsbevollmächtigung kann die Position schwächen.
  • Eine Einkalkulation des Annahmeverzugsrisikos bis zum prognostizierten Kammertermin als Verhandlungsmasse kann sich anbieten.

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