Wissen · Kündigungsschutzklage

Abfindung verhandeln: allgemeine Hinweise zu realistischen Spannen

Eine Abfindung ist nach gängiger Rechtslage kein genereller gesetzlicher Anspruch. Sie kann als Gegenwert dafür verstanden werden, das Prozessrisiko zu beenden.

Letzte Sichtung · Mai 2026

Nach gängiger Rechtslage wird häufig davon ausgegangen, dass das deutsche Arbeitsrecht keine generelle Abfindungspflicht kennt. § 1a KSchG regelt einen engen Sonderfall: Bietet der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung selbst eine Abfindung an und verzichtet der Arbeitnehmer auf die Klage, kann ein Anspruch von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr entstehen (Zeiten über sechs Monate werden aufgerundet). Massgeblich ist der letzte Monatsverdienst nach § 10 Abs. 3 KSchG. Daneben besteht der Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG: Stellt das Gericht die Sozialwidrigkeit der Kündigung fest, kann das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Abfindung aufgelöst werden, mit Obergrenzen von 12, 15 oder 18 Monatsverdiensten je nach Alter und Betriebszugehörigkeit. Für einen Arbeitgeber-Auflösungsantrag verlangt das BAG in ständiger Rechtsprechung konkrete Tatsachen, die eine gedeihliche Zusammenarbeit ausschliessen; die Hürden gelten als hoch.

Praktisch verhandelt wird im Gütetermin häufig nach der Faustformel von 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Als Treiber nach oben können wirken: schwache Kündigungsgründe, lückenhafte Sozialauswahl, Mängel bei der Betriebsratsanhörung, Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit ohne behördliche Zustimmung), lange Betriebszugehörigkeit, geringe Vermittelbarkeit auf dem regionalen Arbeitsmarkt, Reputationsrisiken. Als Treiber nach unten können wirken: dokumentierte Pflichtverletzungen mit einschlägigen Abmahnungen, eine saubere betriebsbedingte Begründung mit nachvollziehbarer Sozialauswahl, kurze Beschäftigungszeit, gute Vermittelbarkeit. Das hängt stark vom Einzelfall ab.

Zentral für die Bewertung kann das Annahmeverzugsrisiko sein. Wird die Kündigung später für unwirksam erklärt, kann der Lohn für die gesamte Zwischenzeit geschuldet sein (§ 615 BGB), abzüglich anderweitigen Verdienstes und böswillig unterlassenen Erwerbs (§ 11 KSchG). Das BAG hat mit Urteil vom 27.05.2020 (5 AZR 387/19) klargestellt, dass der Arbeitnehmer Auskunft über die Vermittlungsangebote der Bundesagentur erteilen muss; dies kann die Anrechnungsposition des Arbeitgebers verbessern. Ungeachtet dessen kann das Risiko erheblich bleiben: zwölf Monate Verfahrensdauer bei einem Bruttogehalt von 5'000 Euro ergeben rechnerisch ohne Anrechnung ein Bruttoexposure von 60'000 Euro zuzüglich Arbeitgeberanteilen.

Es kann sinnvoll sein, zu prüfen, ob die Verhandlung über Geld hinausgeht. Als Verhandlungsmasse kommen in Betracht: Beendigungsdatum (eine Verschiebung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III vermeiden helfen), unwiderrufliche Freistellung mit Anrechnung von Urlaub und Überstunden, qualifiziertes Zeugnis mit konkret formulierter Schluss- und Leistungsformel, Rückgabe von Dienstwagen, Laptop und Schlüsseln, Verzicht auf nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Outplacement, Übernahme der Krankenversicherung bis zum Ende der Sperrzeit. Jede dieser Positionen kann einen Geldwert haben und eine zu hohe Abfindungsforderung relativieren.

Steuerlich kann die Abfindung Arbeitslohn sein (§ 24 Nr. 1 EStG), bei Zusammenballung von Einkünften kommt nach § 34 EStG eine ermässigte Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht. Auf die echte Abfindung fallen in vielen Fällen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Eine Auszahlung im Folgejahr kann die Progression weiter dämpfen; eine sauber gefasste Erledigungsklausel kann dazu beitragen, dass nicht später Annahmeverzugslohn nachgefordert wird. Eine widerrufliche Freistellung schliesst die Anrechnung anderweitigen Erwerbs aus; ein Verzicht hierauf kann in Betracht gezogen werden.

Aus Arbeitgebersicht kann es sich anbieten, aus einer durchgerechneten Position heraus zu verhandeln. Der Erwartungswert lässt sich als Wahrscheinlichkeit, den Prozess zu verlieren, multipliziert mit dem maximalen Exposure (Annahmeverzug, Anwaltskosten beider Instanzen, eigene Personalressourcen, Reputationskosten) abschätzen. Liegt der Vergleichsbetrag darunter, kann eine Einigung wirtschaftlich rational sein. Liegt er deutlich darüber, kann der Kammertermin die ehrlichere Option darstellen. Eine genaue Einschätzung erfordert eine individuelle Prüfung.

Was Sie als Arbeitgeber tun sollten

  • Die Faustformel 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehälter pro Jahr kann als Verhandlungsanker dienen, nicht als gesetzlicher Wert; die Spanne hängt von der Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage ab.
  • Ein Rückgriff auf § 1a KSchG kommt in Betracht, wenn das Abfindungsangebot bewusst und schriftlich in der Kündigungserklärung formuliert wird.
  • Eine konkrete Bezifferung des Annahmeverzugsrisikos nach § 615 BGB (erwartete Verfahrensmonate mal Bruttogehalt zuzüglich Arbeitgeberanteilen, abzüglich realistischer Anrechnung) kann sich anbieten.
  • Eine Nutzung des Auskunftsanspruchs nach BAG 5 AZR 387/19 zur Prüfung anderweitigen Verdienstes und böswillig unterlassenen Erwerbs kann in Betracht gezogen werden.
  • Eine aktive Verhandlung der Nebenpunkte (Beendigungsdatum, Freistellung, Zeugnis, Wettbewerbsverbot, Rückgabe) kann sinnvoll sein, da diese einen messbaren Wert haben können.
  • Eine präzise Fassung der Erledigungsklausel, die Annahmeverzugslohn und sonstige Ansprüche abschliessend regelt, kann sich anbieten.
  • Eine Berücksichtigung steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten (Fünftelregelung nach § 34 EStG, Auszahlung im Folgejahr, in vielen Fällen keine Sozialversicherungspflicht) kann hilfreich sein.

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